Gesetze / Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
StiftEinsatzMedBWErl 2025Art 3 Verleihung
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen
Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 2. Oktober 1990. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten die Maßgaben, dass
(3) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp“ nach Artikel 2 Absatz 3 gelten die Maßgaben, dass
(4) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der in diesem Erlass erfassten Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(5) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
(6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(7) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.